Schulverein der Grundschule Klosterbergen e. V.
Klosterbergenstraße 77
21465 Reinbek
E-Mail-Adresse: Vorstand@Schulverein-klosterbergen.de
1. Vorstand Nils Kradel, 2. Vorstand Yvonne Müller
Vereinsregisternummer: VR 219 RE
Inhaltlich verantwortlich: Schulverein Klosterbergen e.V.
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Satzung vom 2. Februar 1972 mit Änderungen vom 8. Juni 1973, vom 15. November 1978, vom 19. August 1992, vom 8. November 1993, vom 13. Juni 1996 und vom 7. Oktober 1999, vom 15. November 2001, vom 3. März 2004, vom 25.10.2005 und vom 10. Juni 2020
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Schulverein der Grundschule Klosterbergen e.V.“ und hat seinen Sitz in Reinbek, Kreis Stormarn.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, die Erziehung an der Grundschule Klosterbergen einschließlich des Schulkindergartens zu fördern. Er unterstützt in enger Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Grundschule Klosterbergen insbesondere die Bestrebungen des neuzeitlichen Schulwesens und will einen entsprechenden Unterricht in Verbindung mit jugendgemäßer Gemeinschaftserziehung fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Schulvereins kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützt.
2. Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitragserklärung und Verpflichtung zur Beitragszahlung erworben.
3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jährlich zum 31. Juli möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Durch erneute Beitragszahlung lebt die Mitgliedschaft neu auf. Die Mitglieder haben bei einem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen. Insbesondere findet eine Rückzahlung geleisteter Beiträge und Spenden nicht statt.
4. Ein Ausschluss von Mitgliedern ist nur möglich beim Vorliegen schwerwiegender Gründe und bei Nichtleistung des Mitgliedsbeitrags.
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§ 4 Mittel
Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch
a. Beiträge seiner Mitglieder
b. Zuwendungen jeglicher Art
§ 5 Mitgliedsbeitrag – Geschäftsjahr
1. Die Mitglieder bestimmen ihren Mitgliedsbeitrag selbst. Der Mindestbeitrag wird jeweils in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im vierten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres per Lastschrift eingezogen. Wenn keine Lastschrift gewünscht ist, kann der Mitgliedsbeitrag auch überwiesen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre einzuberufen. Der Vorstand hat Bericht zu erstatten. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Sie sind schriftlich festzuhalten. Für Satzungsänderungen oder Auflösungen des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, mit Ausnahme von redaktionellen Änderungen gemäß § 9 Absatz 6.
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§ 8 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils für 2 Jahre Rechnungsprüfer, die die Vereinskasse und die Rechnungsführung des Vorstandes mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand wird von den Mitgliedern des Vereins für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden
Einem oder mehrere stellvertretende Vorsitzende
Schriftführer/in
Kassenwart/in
3. Der/Die 1. Vorsitzende und einem seiner/ihrer Stellvertreter vertreten den Verein nach außen gemeinsam. Der Vorstand ist bei der Geschäftsführung des Vereins an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
4. Der Vorstand berichtet dem Beirat mindestens einmal im Jahr auf der ordentlichen Beiratssitzung.
5. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand hat darauf zu achten, dass keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wird.
6. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, selbständig vorzunehmen. Der Vorstand hat derartige Änderungen der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Vereinsvermögen – Auflösung des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dieser Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit der Maßgabe an den Schulträger, es zugunsten der Grundschule Klosterbergen zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden.